Elektronische Übermittlung von Rechnungen
Fluch oder Segen?
Um den Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen in Anspruch nehmen zu können, mussten diese früher zwingend mit einer elektronischen Signatur versehen sein oder im sogenannten EDI-Verfahren übermittelt werden. Dies machte die elektronische Rechnungstellung für die Unternehmen häufig nicht praktikabel.
Die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes, unter denen Rechnungen elektronisch übermittelt werden können, wurden nun vereinfacht. Was müssen Unternehmer trotz der Vereinfachung künftig beachten?
Für den Rechnungsaussteller liegt der Vorteil nunmehr darin, dass er frei entscheiden kann, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt, sofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Für den Vorsteuerabzug ist es grundsätzlich gleichgültig, ob diese Rechnungen per E-Mail, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Fax oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Die Übermittlung per E-Mail ist sicherlich für den rechnungserstellenden Unternehmer die einfachste, da schnellste und kostengünstigste Variante. Für die qualifizierte Signatur und das EDI-Verfahren sprechen hingegen, dass sie die beiden technischen Möglichkeiten darstellen, die die Unversehrtheit des Inhalts und die Echtheit der Herkunft nachweisen.
Entscheidet sich der Rechnungsempfänger gegen die Verwendung einer elektronischen Signatur oder die Übermittlung mittels EDI, und akzeptiert er eine Rechnung beispielsweise als Dateianhang zu einer E-Mail, hat er die
- Echtheit der Herkunft der Rechnung (-Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers)
- Unterversehrtheit ihres Inhalts (-Integrität) und
- Lesbarkeit durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren
Der Unternehmer ist in der Wahl des Kontrollverfahrens frei. Es muss lediglich ein Prüfpfad vorhanden sein, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens erfolgen, aber auch beispielsweise durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen wie Kopie der Bestellung oder des Lieferscheins.
Für elektronische Rechnungen gilt außerdem, dass sie auch zwingend elektronisch zu archivieren sind. Die Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt nicht. Die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen muss auf einen Datenträger erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Bei der Archivierung mittels EDV-technischer Verfahren muss ein Zugriff auf die archivierten Daten von derzeit noch zehn Jahren gewährleistet sein, was auch bei Updates und Systemwechseln zu berücksichtigen ist.
Handlungsempfehlung
Jeder Unternehmer, der Abrechnungen mittels elektronischer Rechnungen plant, sollte vorab mit seinem Geschäftspartner individuell die Versendung elektronischer Rechnungen besprechen, um böse Überraschungen auf beiden Seiten zu vermeiden, die die Geschäftsbeziehungen belasten.Voraussetzung für alle Varianten der elektronischen Übermittlung ist nach wie vor die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen. Diese ist auch durch stillschweigende Billigung möglich. Ratsam ist aber eine schriftliche Vereinbarung vorab.
Für den Rechnungsaussteller könnte es sonst zu Verzögerungen bei der Begleichung seiner Forderung durch den Kunden kommen.
Als Rechnungsempfänger muss man sicherstellen, dass das Datenformat der Rechnung im Unternehmen auch gelesen werden kann, dass ein ausreichender Prüfpfad die korrekte Rechnungsübermittlung gewährleistet und dass die Hard- und Software für Verarbeitung und Archivierung von elektronischen Rechnungen ausreichend ist.
Fazit:
Die Neuregelung stellt für den Rechnungsersteller eine deutliche Vereinfachung dar und bietet klare Vorteile gegenüber dem früheren Verfahren mit hohen IT-technischen Anforderungen. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren auf der Seite des Rechnungsempfängers sollte meist keinen zusätzlichen Aufwand darstellen, da ein Prüfprozess bei Eingangsrechnungen Bestandteil jeder Kreditorenbuchhaltung ist. Der entscheidende Punkt für viele Unternehmen ist die Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Archivierung.Quelle: IHK Magazin 2/2013 S. 12 - 13
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Umsatzsteuer: Änderung
der Nachweispflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen - Gelangensbestätigung die Dritte
Eigentliche sollte nach dem Willen der Finanzverwaltung seit Jahresbeginn ausschließlich mit der sog. Gelangensbestätigung der Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit beim Export in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden. Besonders die zwingend geforderte Unterschrift des Abnehmers hätte den Unternehmen in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet. Tatsächlich können die Unternehmen aufgrund einer sog. Nichtbeanstandungsregelung bis auf weiteres (voraussichtlich bis 1. Juli 2013) den Nachweis auch anhand der "alten" Belege führen. Das Bundesfinanzministerium unternimmt nun einen neuen Anlauf zur Vereinfachung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Im Oktober 2012 hat es den Referentenentwurf für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) veröffentlicht. Mit der erneuten Änderung soll den Kritikpunkten der Wirtschaft Rechnung getragen und die Regelung zur Gelangensbestätigung entschärft werden.
Geplante Ausgestaltung der Gelangensbestätigung
Gegenüber den aktuellen Regelungen in der UStDV sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen: Die Gelangensbestätigung bleibt als Nachweismöglichkeit erhalten. Allerdings werden auch alternative Nachweise gleichberechtigt zugelassen. Die Muss-Formulierung wird aufgegeben, stattdessen heißt es nun in § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV-E zur Gelangensbestätigung "als Nachweis i. S. d. Abs. 1 gilt insbesondere...". Die Spediteure werden zudem von der Einholung dieses Belegs ausgenommen. Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in nahezu jeder Form erbracht werden. Die im Entwurf eines Anwendungsschreibens vorgesehenen Muster müssen nicht zwingend verwendet werden. Zudem ist die Einholung in elektronischer Form möglich; in diesem Fall kann auf die Unterschrift des Auftraggebers verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die Bestätigung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers/Beauftragten stammt. Weiterhin sind Sammelbestätigungen für alle Lieferungen eines Quartals möglich; auf die taggenaue Angabe der Ablieferung wurde zugunsten einer Monatsangabe verzichtet. Bei Reihengeschäften kann der Abnehmer sowie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.Alternative Belege zur Gelangensbestätigung
Alternativ kann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anhand anderer Belege geführt werden, § 17a Abs. 3 UStDV-E. Ausdrücklich wird dabei die Spediteurbescheinigung genannt. Soweit der Lieferer den Spediteur beauftragt, muss sich diese jedoch auf die erfolgte Auslieferung der Ware am Bestimmungsort beziehen - die reine Absichtserklärung des Spediteurs ist in diesen Fällen nicht mehr ausreichend. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Abnehmer den Spediteur beauftragt; parallel muss in diesen Fällen die Bezahlung des Liefergegenstandes nachgewiesen werden, § 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV-E. Auch die Spediteurbescheinigung kann elektronisch übermittelt werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 1b UStDV-E), sofern damit das Gelangen an den Bestimmungsort bestätigt wird. Als weitere Alternativnachweise werden das tracking and tracing, das häufig bei Kurierdiensten verwendet wird, die Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters sowie bei Lieferung von Fahrzeugen der Nachweis durch Zulassung auf den Erwerber aufgeführt. Teilweise sind diese mit weiteren Voraussetzungen verknüpft. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird zudem auf das spezifische Verfahren (EMCS-Eingangsvermerk bzw. vereinfachtes Begleitdokument) abgestellt.Strengere Anforderungen bei Abholfällen
Bei den Abholfällen bleibt es - abgesehen von der zuvor genannten Variante der Spediteurbescheinigung (§ 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV-E) - bei deutlich schärferen Anforderungen an den Nachweis als dies bis Ende 2011 in der UStDV verankert war. Eine Verbringensversicherung im Zeitpunkt der Abholung ist nicht mehr ausreichend; vielmehr muss nach Beendigung der Beförderung der Transport ins EU-Ausland anhand der Gelangensbestätigung nachgewiesen werden. Die Änderungen der UStDV sollen zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Nichtbeanstandungsregelung, so dass Unternehmen bis dahin den Nachweis anhand der "alten" Belege (insbesondere Transportbelege wie die weiße Spediteurbescheinigung) führen können.Fazit:
Mit Blick auf die Vorgeschichte ist der vorgelegte Entwurf durchaus positiv zu bewerten. Das BMF hat nach intensiver Diskussion mit Unternehmen und Verbänden viele Anregungen und Hinweise aufgenommen. Dies wird Selbstabholer kaum trösten können, die auch nach der erneuten Änderung der UStDV auf die nachträgliche Gelangensbestätigung verwiesen werden. Die Verwaltung hält sich aufgrund der Teleos-Rechtsprechung zu dieser Verschärfung verpflichtet und hofft damit, betrugsanfällige Konstellationen eindämmen zu können. Ein höherer Beweiswert der Gelangensbestätigung gegenüber einer Verbringensversicherung ist nicht erkennbar.Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Die "elektronische Lohnsteuerkarte" naht - Besser als erwartet
Mit der in Kürze bevorstehenden Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM, sog. "ElsterLohn II") gehört die alte Lohnsteuerkarte aus Papier nun endgültig der Vergangenheit an.
Ab 01.01.2013 sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Verfahren zu nutzen und die ELStAM-Daten zum Datenabgleich abzurufen. Allerdings sieht die Situation inzwischen bedeutend besser aus als noch vor einem Jahr.
Flexible Regelungen für Arbeitgeber in der einjährigen Einführungsphase!
Zum Abruf der Daten eines Arbeitnehmers benötigt der Arbeitgeber lediglich dessen Identifikationsnummer sowie dessen Geburtsdatum. Der Abruf der ELStAM-Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 01.11.2012 möglich. Ab 01.01.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013. Unabhängig von speziellen Kriterien, wie beispielsweise der Betriebsgröße, kann jeder Arbeitgeber in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt. Zudem ist es jedem Arbeitgeber überlassen, ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Angestellte durchlaufen lassen möchte. Allerdings muss mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen, so dass als spätester Umstiegszeitpunkt die Lohnabrechnung Dezember 2013 gewählt werden kann.
Bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber bleibt alles wie bisher. So gelten auch die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers weiter. Erst ab dem erstmaligen Abruf verlieren die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigungen 2011 bzw. 2012 ihre Gültigkeit. Vom Zeitpunkt des Einstiegs an erfolgt keine Rückrechnung auf den 01.01.2013. Um etwaige Abweichungen in angemessener Zeit mit dem Arbeitnehmer klären und Anpassungen vornehmen zu können, soll eine gesetzliche Korrekturfrist eingeführt werden. Diese soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, bei Abweichungen seine bisherigen Daten drei Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung zu verwenden. Innerhalb dieses Zeitraums kann er die Anmeldungen weiterhin in Papierform abgeben.
Erleichterungen für Arbeitnehmer
Ab dem 13.09.2012 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite "Elster" freigeschaltet.
Hierfür ist eine Registrierung durch den Arbeitnehmer erforderlich. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält er einen persönlichen PIN, der ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und durch den nur er Einsicht in sämtliche gespeicherte Daten erhält. Für Arbeitnehmer gilt, dass Ereignisse, die bei der Meldebehörde registriert wurden, wie beispielsweise die Heirat, automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern, welches für die EStAM-Datenspeicherung sowie Weiterleitung zuständig ist, übermittelt werden. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn er beispielsweise eine ungünstigere Steuerklasse wählen möchte oder sich die Verhältnisse ändern. Er ist jedoch auch im elektronischen Abrufverfahren weiterhin dazu verpflichtet, jährlich Anträge für Freibeträge neu zu stellen. Für 2013 können diese Anträge ab dem 01.10.2012 auf amtlichen Vordruck eingereicht werden.
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Neue Nachweise für grenzüberschreitende Lieferungen ab 01.04.2012
Am 25. November 2011 hat der Bundesrat eine Änderung der Belege beschlossen, mit denen die Steuerfreiheit von Ausfuhren ins Drittland und von innergemeinschaftlichen Lieferungen nachzuweisen ist. Insbesondere im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich hierdurch deutliche Veränderungen. Aber auch für Drittlandslieferungen ist der Nachweis künftig enger geregelt. Da die Änderung zugleich dazu genutzt wurde, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln, kommt der Beachtung künftig noch größere Bedeutung als bislang zu. Denn nach wie vor gilt: Wer den Grenzübertritt seiner Ware nicht nachweisen kann, zahlt im Regelfall Umsatzsteuer nach. Zu den beschlossenen Änderungen im Einzelnen:
Ausfuhren ins Drittland (§ 4 Nr. 1 Buchst. A, § 6 UStG)
Ausfuhren sind, soweit sie im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet werden, durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in den Versendungsfällen die genannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der neuerdings vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss. Ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen ist auch möglich. Das Dokument muss dann jeweils die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, z. B. weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt im Wesentlichen die Nachweisführung wie bislang erhalten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. B, § 6 a UStG)
Der Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist deutlich umfangreicher geändert worden. Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen, bei denen der Lieferer oder Abnehmer die Ware selbst transportiert, und in Versendungen über einen beauftragten selbstständigen Transporteur wird aufgegeben. Als jetzt einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Hierbei handelt es sich um einen Beleg, der vom Vertragspartner des Lieferers (Abnehmer der Ware) ausgestellt und folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug- Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers
Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferer oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferer schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.
Dies ist nur zur ersten Information für Sie. Weitere detaillierte Informationen werden wir Ihnen in der nächsten Zeit zukommen lassen.
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Vorsicht bei Gratifikationen zum Jahresende
Betriebliche Übung kann entstehen
I. Welche Zahlungen zählen zu den Gratifikationen?
Gratifikationen sind alle freiwilligen Zahlungen, die Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern gewähren. Meist haben sie einen weitergehenden Zweck als die Entlohnung der Arbeitsleistung. In der betrieblichen Praxis finden sich unterschiedliche Bezeichnungen, wie z. B. Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Jubiläumszahlungen, Einmalzahlungen, Anwesenheitsprämien, Sonderzahlungen oder -vergütungen, Sonderzuwendungen.Für alle Sonderzuwendungen und Gratifikationen sollten Sie als Arbeitgeber von vornherein Klarheit schaffen.
Deshalb sind klare vertragliche Regelungen zu folgenden Punkten zu vereinbaren:
- Höhe der Sonderzuwendung
- Fälligkeit der Sonderzuwendung
- eindeutige Bedingungen für den Anspruch auf diese Sonderzuwendung
- Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters
- Folgen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
- Rückzahlungsklauseln für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
II. Wann hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf eine Gratifikation?
Ohne Rechtsgrundlage hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Gratifikation. Eine solche rechtliche Grundlage für eine von Ihnen zu zahlende Sondervergütung kann in der Regel bestehen, in einem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einem Tarifvertrag, in einer betrieblichen Übung oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Ist weder im Arbeitsvertrag, noch im Tarifvertrag, noch in einer sonstigen Betriebsvereinbarung eine Gratifikation vorgesehen, kann diese aufgrund betrieblicher Übung entstanden sein. Dabei gilt, dass die Zahlung dreimal in Folge, in gleicher Höhe und ohne dabei einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen zu haben, gezahlt worden ist, Ihr Mitarbeiter dann darauf vertrauen kann, dass Sie auch in Zukunft die Gratifikationen zahlen werden.
Sie vermeiden das entstehen einer betrieblichen Übung von vornherein, in dem Sie diese mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. So einen Freiwilligkeitsvorbehalt können Sie entweder schon im Arbeitsvertrag oder sicherheitshalber auf der jeweiligen Lohnabrechnung dokumentieren.
Des Weiteren ist bei Sondervergütungen der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es Ihnen als Arbeitgeber, Mitarbeiter unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, Verfassungsgrundsätze oder ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als die übrigen vergleichbaren Mitarbeiter.
Wenn Sie als Arbeitgeber alle oder nach einem objektiven Merkmal abzugrenzenden Gruppe von Mitarbeitern eine Weihnachtssonderzahlung oder sonstige Gratifikationen gewähren, dürfen Sie einzelne Mitarbeiter nicht willkürlich von diesem Bezug ausschließen.
Sollten Sie Gratifikationen zahlen wollen, sollten Sie vorzeitig an die Sicherung Ihrer Rechte als Arbeitgeber denken, denn Sie haben durchaus die Möglichkeit Ihre Zahlung einzuschränken oder gar später zurückzufordern.
Dies können Sie durch anteilige Gratifikationszahlungen bei Eintritt oder Austritt durch Stichtagsregelungen, damit das Arbeitsverhältnis ungekündigt bleibt, oder durch Rückzahlungsklausel, vereinbaren.
Ein häufiger Streitpunkt in der betrieblichen Praxis sind die Fälle, in denen Gratifikationsansprüche von Ihren Mitarbeitern geltend gemacht werden, obwohl im Bezugszeitraum keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Die häufigsten Fälle sind krankheitsbedingte Fehlzeiten und ruhende Arbeitsverhältnisse.
Ob Gratifikationsansprüche Ihrerseits gekürzt werden können, hängt maßgeblich vom Zweck der Sondervergütung
ab. Es kommt immer darauf an, ob die Sondervergütung reinen Entgeltcharakter hat oder nicht, weil Sie
mit ihr auch die Betriebstreue Ihres Mitarbeiters belohnen wollen.
Grundsätzlich unterscheidet man drei Formen
der Sonderzuwendungen:
- Hat die Gratifikation einen reinen Entgeltcharakter, so dient sie nur als zusätzliche Vergütung für die von Ihrem Mitarbeiter geleistete Arbeit.
- Die Gratifikation kann auch den ausschließlichen Zweck haben, dass Sie die Betriebstreue Ihres Mitarbeiters belohnen wollen.
- Schließlich ist auch eine Mischform denkbar, mit der Sie erbrachte Leistungen honorieren und zusätzlich die zukünftige Betriebstreue Ihres Mitarbeiters belohnen wollen. Hier handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter.
Entscheidend sind die Rechtsfolgen der drei Formen der Gratifikationen.
Bei der Sondervergütung mit reinem Entgeltcharakter wird unmittelbar am Vergütungsanspruch Ihres Mitarbeiters angeknüpft. In einem solchen Fall muss ein Kürzungsrecht für Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, unbezahlte Pflegezeit oder länger anhaltende Krankheit nicht gesondert vereinbart werden, es ergibt sich aus dem Entgeltzweck. Sie können pro Monat um 1/12 kürzen.
Ist die Gratifikation jedoch so formuliert, dass Sie mit der Sondervergütung die Betriebstreue belohnen, kommt es nicht auf die tatsächliche Anwesenheit des Mitarbeiters an und eine Kürzung für Ruhezeiträume ist nicht möglich.
Handelt es sich um eine Gratifikation mit Mischcharakter, ist eine explizite Kürzungsvereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung erforderlich um eine Kürzung für Nichtanwesenheitszeiträume vorzunehmen.
Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Gratifikationsanspruch für Ihren Mitarbeiter besteht, zögern Sie nicht und sprechen uns an. Frau Rechtsanwältin Sostmann ist Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Arbeitgeberrechte behilflich.
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Die elektronische Lohnsteuerkarte startet nun doch erst 2013
Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben am Dienstag, den 29. November 2011 entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1. Januar 2013 verschiebt. Nähere Informationen und Erläuterungen hierzu finden Sie auf dem Internetportal des Bundesfinanzministerium.
Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte?
Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber von Ihnen bestimmte Informationen, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibeträge und Kirchensteuermerkmal). Bisher diente die Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte als Träger dieser Informationen.
Ab dem Jahr 2012 2013 sind diese Informationen, die zukünftig als
Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)
bezeichnet werden, in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und werden den Arbeitgebern elektronisch für
den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus
Papier nicht mehr notwendig.
Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens mit allen Eintragungen ihre Gültigkeit.Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2012 2013 müssen Sie sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge neu
beim zuständigen Finanzamt beantragen. Erfolgt dies nicht, kann Ihr Arbeitgeber die bisherigen Freibeträge nicht bei der
Lohnabrechnung im Jahr 2012 2013 berücksichtigen.
Wie funktioniert das neue Verfahren?
Ab 01.01.2013 müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mit Beginn einer neuen Beschäftigung nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mithilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2012 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor.
Im neuen Verfahren ist ausschließlich das Finanzamt für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechseln und anderen Freibeträgen).
Die Gemeinden bleiben weiterhin für die melderechtlichen Daten wie z. B.:
- Heirat
- Geburt eines Kindes
- Kirchenein- oder Kirchenaustritt
Wie werde ich über meine ELStAM informiert?
Seit Herbst 2011 erhalten Arbeitnehmer von der Finanzverwaltung ein Schreiben mit Ihren zum 1. Januar 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Soweit diese Angaben nicht mit den tatsächlichen bei Ihnen zum 1. Januar 2012 vorliegenden Verhältnissen übereinstimmen, können Sie notwendige Änderungen beim zuständigen Finanzamt beantragen. Nach Beginn des Verfahrens werden die ELStAM zukünftig in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen.Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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ELENA-Verfahren wird eingestellt
In einer unauffälligen gemeinsamen Erklärung haben das Bundeswirtschafts- und das Arbeitsministerium am 18. Juli 2011 angekündigt, das ELENA-Verfahren "schnellstmöglich einzustellen".
Hier können Sie die Pressemitteilung nachlesen.
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Rechnungsnummern nicht fortlaufend vergeben - was passiert?
Damit ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, muss eine Rechnung eine einmalig vergebene Rechnungsnummer beinhalten. Das Umsatzsteuerrecht schreibt jedoch nicht vor, dass die Rechnungsnummern fortlaufend zu vergeben sind.
In den Umsatzsteuerrichtlinien ist sogar ausdrücklich bestimmt, dass ein Unternehmen unterschiedliche Nummernkreise verwenden kann, z. B. für
- zeitliche
- geographische oder
- organisatorische Bereiche.
Eine Pflicht zur fortlaufenden Vergabe von Nummern kennt das Umsatzsteuerrecht nicht. Die Nummern müssen lediglich einmalig sein.
Probleme bei Betriebsprüfungen
Trotz dieser Regelung achten Betriebsprüfer vermehrt darauf, ob Rechnungsnummern fortlaufend vergeben und buchhalterisch erfasst sind. Hinter fehlenden Rechnungsnummern vermuten misstrauische Prüfer nämlich "Schwarzgeschäfte", bei denen Rechnungen erteilt, aber nach der Bezahlung wieder storniert oder vernichtet wurden.Zumeist ist dies nicht der Fall.
Warum fehlen Rechnungsnummern?
Es gibt immer wieder Gründe, warum einzelne Rechnungsnummern in einer Buchhaltung fehlen. Zunächst einmal lassen es viele elektronische Rechnungsprogramme nicht zu, Rechnungen nachträglich zu berichtigen oder zu ändern. Werden nach der Ausstellung Fehler festgestellt, so können diese Rechnungen nur storniert werden. Eine andere Alternative besteht oft nicht, so dass diese Rechnungsnummern dann fehlen.Damit Sie in solchen Fällen auf Rückfragen des Betriebsprüfers besser vorbereitet sind, sollten Sie eine Dokumentation über die fehlenden Rechnungsnummern anlegen. So können beispielsweise alle stornierten Rechnungen in einem gesonderten Ordner abgelegt werden, eventuell auch versehen mit dem Vermerk, warum die Rechnung storniert wurde oder einem Hinweis auf die neue, zu einem späteren Zeitpunkt erteilte Rechnung.
Sofern ein Rechnungsausgangsbuch geführt wird, können in diesem die nicht versandten bzw. stornierten Rechnungen aufgeführt werden. Der Grund der Stornierung sollte aber vermerkt werden.
Was müssen Sie tun?
Vorteilhaft ist, gleich zu Beginn einer Betriebsprüfung den Prüfer darauf hinzuweisen, nach welchem System Rechnungsnummern vergeben, geändert oder storniert werden. Erhält der Prüfer hierzu eine entsprechende Dokumentation, dürfte er sich damit in aller Regel zufrieden geben und somit lässt sich der Verdacht des Prüfers bezüglich "Schwarzgeschäfte" ausräumen.↑zum Anfang
Steuerlich gefördert vorsorgen
Verbesserte Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge
Zahlungen zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung (insbesondere Rürup-Versicherung) können steuerlich verbessert abgesetzt werden.
Vor allem für ältere Sparer lohnt sich steuerlich ein Rürup-Vertrag, da Sie sofort Ihre Steuerlast mindern können. Sogleich
ist die Steuerbelastung in der Auszahlungsphase für Sie vergleichsweise gering, da der Rentenbeginn kurz bevorsteht.
"Sie können in der Regel also prozentual mehr absetzen, als Sie später versteuern müssen."
I. Voraussetzung für die Absetzbarkeit
Nur Beiträge zu den im Gesetz genannten Lebensversicherungen sind im Rahmen der Höchstbeiträge als Sonderausgaben abziehbar. Das sind:Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
- Die Versicherung darf nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Rente vorsehen.
- Die Versicherung darf nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Rente vorsehen.
- Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente dürfen zusätzlich abgesichert sein.
- Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Es handelt sich somit nicht um eine klassische Lebensversicherung, bei der Sie zwischen Verrentung und Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Auszahlung entscheiden können.
II. Beitrag ist als Sonderausgabe abzugsfähig:
Die Beiträge zu einer Lebensversicherung sind bis zu einer Höhe von maximal 20.000 € (40.000 € bei Ehegatten) pro Jahr als Sonderausgabe abzugsfähig. Im Jahr 2011 können 72 % der Vorsorgebeiträge von der Steuer abgesetzt werden - also beiSingles 20.000 € x 72 % = 14.400 €Verheiratete 40.000 € x 72 % = 28.800 €
Steuerersparnis 2011
(Steuersatz 30 %)4.320 €8.640 €
Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 100 % erreicht sind.
Der steuerlich absetzbare Gesamtrahmen gilt für die Beiträge zur Lebensversicherung, für Deutsche Rentenversicherung (DRV) und für Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken. DRV-Beiträge oder Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken reduzieren somit das Volumen, das für Basis-Renten-Beiträge genutzt werden kann. Daher ist zu prüfen, ob Sie bereits Beiträge zu den Versicherungen gezahlt haben.
Selbstständige, die keine Pflichtbeiträge an die DRV oder an ein Versorgungswerk zahlen, können somit den Maximalbetrag für Lebensversicherungs-Beiträge ausnutzen.
III. Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung:
Auszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen werden steuerlich genauso behandelt wie Renten aus der DRV.Vorteilhaftigkeit der Versteuerung im Zeitpunkt der Rentenzahlung:
Versteuert wird nur der Teil der Rente, der über die jeweils gültigen Freibeträge hinausgeht. Zudem ist der Steuersatz im Alter i.d.R. geringer als im Erwerbsleben. Und bis 2040 greift sogar noch eine günstige Übergangsregel. Hiernach sind z. B. bei Renteneintritt im Jahr 2010 nur 60 % der Rente als steuerpflichtiger Anteil in Ansatz zu bringen. Der nach den Verhältnissen des zweiten Rentenjahres ermittelte steuerfreie Anteil wird auf Dauer festgeschrieben.↑zum Anfang
Neue Pflichtangaben für Dienstleister
"Was Unternehmer über die Einführung der Dienstleistungsinfoverordnung wissen müssen"
Seit kurzem ist eine neue Informationspflichtenverordnung in Kraft getreten, die Dienstleister verpflichtet, den Kunden zahlreiche Informationen über ihr Unternehmen sowie rechtliche Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen.
I. Was regelt nun diese Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung (DL-Info-V)?
Die Verordnung gilt für nahezu alle Dienstleister, die in der EU niedergelassen sind. Die Verordnung gilt nicht für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleister, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.Nicht anwendbar ist die Richtlinie für folgende Dienstleister:
- nicht wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen
- Verkehrsdienstleistungen
- Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistung
- Glücksspiele
- private Sicherheitsdienste
- staatlich bestellte Notar und Gerichtsvollzieher
II. Welche Angaben müssen gemacht werden?
Die neue Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen, und Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.
a) Informationen die stets den neuen Kunden bei Geschäftsanbahnung zur Verfügung gestellt werden müssen, sind:
- Familien- und Vorname,
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma - unter Angabe der Rechtsform - Anschrift der Niederlassung bzw. ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten (Telefon, E-Mail-Adresse oder Telefax)
- wenn vorhanden Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister - unter Angabe des Registergerichts
und der Registernummer,
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle - wenn vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- für Dienstleister in Ausübung eines reglementierten Berufs (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, Architekten, Ingenieure) die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde und falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
- wenn vorhanden die allgemeinen Geschäftsbedingungen
- wenn vorhanden die verwendete Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand
- wenn vorhanden bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
- wenn vorhanden Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und des räumlichen Geltungsbereich
- Preisangaben, bei festgelegten Preisen, oder wenn ein genauer Preis nicht im vorhinein angegeben werden kann, die Einzelheiten der Berechnung, oder ein Kostenvoranschlag
b) Informationen die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen:
Falls die Dienstleistungen in Ausübung eines reglementierten Berufs (siehe Nr. II 5) erbracht werden:
- eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu wie diese zugänglich sind
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten Tätigkeiten und denen mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen
- wenn vorhanden Verhaltenscodes, denen sich unterworfen wurde, oder einer Vereinigung, der man angehört (außergerichtliche Streitschlichtungsstelle)
III. Wo und wie müssen diese Angaben gemacht werden?
DL-Infoverordnung und Impressumspflicht:
Zahlreiche Pflichtangaben, die in einem Impressum zu machen sind, ergeben sich aus dem Telemediengesetz. Einige dieser - ohnehin schon zwingenden - Angaben wurden nun zusätzlich zu den weiterhin geltenden Normen des Telemediengesetzes in die neue Dienstleistungsinfoverordnung aufgenommen. Diese Angaben, der in der DL-Info-V benannten Informationen müssen aber nicht zwingend im Impressum dargestellt werden. Es bestehen diverse Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Darstellung dieser Informationen.
Folgende Wahlmöglichkeiten bestehen:
- eine direkte unaufgeforderte Mitteilung an den Empfänger
- eine Mitteilung am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragschlusses, so dass sie dem Dienstleister leicht zugänglich ist (Aushang)
- elektronische Zugänglichmachung an eine vom Kunden angegebene Adresse (E-Mail)
- durch Mitteilung in allen von ihm, dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung
Fazit:
Die Rechtslage ist nun durch in Kraft getretene Verordnung für Dienstleister noch komplexer geworden. Anstatt die bereits bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen, wurden neue zusätzliche Regelungen in Kraft gesetzt.
Da diese Informationspflichten zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassen wurden, können Verstöße gegen die DL-Info-V von Abmahnvereinen und Wettbewerbern durch Abmahnung und Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden.
Bitte überprüfen Sie jetzt Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit!
Auch wir helfen Ihnen gerne, Ihre Unterlagen zu komplettieren!
Den kompletten Text der DL-InfoV finden Sie bei www.Gesetze-im-Internet.de
Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH dort für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit.
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ELENA-Verfahrensgesetz
Ab Juli 2010 Pflicht zur Datenübernahme bei Kündigung und Befristung
Anfang dieses Jahres haben wir Sie ausführlich über das neue "ELENA-Verfahren" informiert. Nach unserem Wissensstand verlief die Einführung von ELENA bei unseren Mandanten relativ problemlos.
Nun startet die zweite Stufe:
Ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2010 sind - zusätzlich zu den bisherigen ELENA-Meldungen - weitere Eingaben zu Kündigung, Entlassung und befristeten Beschäftigungen Pflicht.Hierzu gehören unter anderem Angaben zu: Art der Kündigung, Zustellung der Kündigung, Kündigungsfrist, Verhalten des Arbeitnehmers, Urlaubsabgeltung, Abfindung und Weiteres.
Beigefügt erhalten Sie den "Personalfragebogen - Kündigung". Aus diesem können Sie alle erforderlichen Angaben entnehmen.
Wir empfehlen Ihnen, diesen Fragebogen im Falle einer Kündigung / Entlassung zeitnah auszufüllen und an Ihre Personalabteilung bzw. die Wetterauer Treuhand GmbH weiterzuleiten.
Achtung: Angaben rechtzeitig melden, nicht erst im Austrittsmonat!
Die Angaben bei Kündigung/Entlassung sind nicht erst im Austrittsmonat zu übermitteln, sondern bereits mit der nächsten Meldung nach dem die Kündigung/Entlassung ausgesprochen bzw. vereinbart wurde. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen müssen die Angaben drei Monate vor Ablauf der Befristung bzw. bei einer kürzeren Befristung sofort übermittelt werden.
Beispiel 1:
Die Kündigung zum 31. Dezember 2010 wurde am 3. Oktober 2010 ausgesprochen.
In diesem Fall müssen die Angaben spätestens mit Abrechnung Oktober 2010 vollständig vorliegen und an das ELENA-System gemeldet werden, da die Kündigung bereits im Oktober ausgesprochen wurde.
Beispiel 2:
Die Kündigung zum 31. August 2010 wurde am 14. Mai 2010 ausgesprochen.
Bei der Lohnbuchführung Mai wurde wegen Stress und vieler anderer kleiner Dinge die Übergangsregelung in Anspruch genommen. Es wurden noch keine Eingaben zur Kündigung vorgenommen.
Mit der Lohnabrechnung Juli müssen nun die Daten zur Kündigung vollständig eingegeben und übermittelt werden, da die Übergangsregelung zum 30 Juni 2010 ausgelaufen ist und die Kündigung zum Zeitpunkt der Abrechnung Juli bereits ausgesprochen ist.
So geht's leider nicht mehr
Für die Erstellung der Lohnabrechnungen reichen Sie die Stundenzettel Ihrer
Arbeitnehmer bei der Wetterauer Treuhand GmbH ein.
Ordentlich wie Sie sind, haben Sie gleich obenauf einen Zettel geheftet:Wundern Sie sich nicht, dass Ihre durchaus freundliche Nachricht nicht freundlich aufgenommen wird. Was bisher in Ordnung war, geht jetzt nicht mehr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Kündigungen nach dem Aussprechen mit der nächsten Lohnabrechnung zu melden. Wir erledigen das gerne für Sie. Aber bitte zeitnah und innerhalb der gesetzlichen Frist.
Das ist zu tun
Wird eine Kündigung ausgesprochen oder eine Entlassung vereinbart, ist diese Tatsache umgehend der Lohnbuchhaltung mitzuteilen.Am besten geschieht dies mit dem vorab erwähnten Personalfragebogen.
Schließen Sie mit einem neuen Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag ab, teilen Sie uns dies bitte gleich beim Eintritt des Arbeitnehmers mit.
ELENA, die ersten Monate, die Medien, die Bevölkerung und die Auswirkungen
Die öffentlichen Diskussionen zum Datenschutz und zu ELENA sind nicht ohne Folgen geblieben. Das Verfahren steht seit Monaten auf dem Prüfstand aller beteiligten Stellen. Die Ergebnisse und die damit verbundene Änderung der Gemeinsamen Grundsätze wurden für Mitte Mai erwartet. Die vorgelegten Entwürfe wurden befürwortet und eine Überarbeitung der bestehenden Freitextfelder vorgeschlagen. Diese neu überarbeitete Version der Gemeinsamen Grundsätze soll von den verantwortlichen Stellen am 28.06.2010 genehmigt werden.Für Sie und uns bedeutet das:
Werden die Gemeinsamen Grundsätze wie vorgesehen am 28.06.2010 in der neuen Version beschlossen, muss trotzdem der Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) in der aktuellen Version (MVDS 01) ab Juli übermittelt werden - und zwar inkl. der umstrittenen Felder. Dass die ZSS diese übermittelten Daten löscht, spielt dabei keine Rolle.Im Programm LODAS stehen Ihnen die entsprechenden Eingabefelder bei Kündigungen/Entlassungen und befristeten Beschäftigungen bereits seit den Jahreswechsel-Versionen zur Verfügung.
Voraussichtlich Anfang Juli stellt DATEV Service-Releases zu LODAS classic/comfort/compact bereit, die alle Neuerungen berücksichtigen.
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Steuererklärung 2009:
Handlungsbedarf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)
Bei der aktuellen Steuererklärung 2009 besteht weiterhin Beratungsbedarf bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Daher möchten wir Sie über wichtige Einzelfälle im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer informieren.
Obwohl die Abgeltungsteuer bereits von den Banken einbehalten wird, müssen Steuerzahler in vielen Fällen weiterhin die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgeben.
Hintergrund
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Steuerjahr 2009 werden Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse aus Wertpapieren einheitlich mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (= 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer (= 28,375 % bei 8 %-iger bzw. 28,625 % bei 9-%iger Kirchensteuer) besteuert.Kosten, die mit den Einkünften in Zusammenhang stehen (z. B. Finanzierungskosten), können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Es kommt nur noch zum Abzug eines Sparerpauschbetrages in Höhe von 801 € bzw. 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatte ( § 20 Abs. 9 EStG).
Die Günstigerprüfung
Um besondere Härten zu vermeiden, besteht ein Wahlrecht zur Veranlagungsbesteuerung ( § 32 d Abs. 6 EStG). Steuerzahler können mit ihrer Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen. Diese ist wichtig, wenn der persönliche Steuersatz weniger als 25 % beträgt. Die Kapitaleinkünfte können dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden und die Differenz zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer wird erstattet. Die Möglichkeit eines Werbungskostenabzugs ist damit jedoch nicht verbunden.Die Günstigerprüfung lohnt sich aber auch bei höherem Einkommen. So könnte z. B. ein Pensionär mit 30 % Steuersatz bei beispielsweise 5.000 € Kapitalerträgen fast 300 € Abgeltungsteuer zurück bekommen, da ihm das Finanzamt einen Altersentlastungsbetrag ( § 24 a EStG) gewährt und damit bis zu 40 % der Kapitaleinkünfte steuerfrei stellt. Die Bank darf diesen Freibetrag beim Steuerabzug nicht berücksichtigen.
Zum Kirchensteuereinbehalt
Hat der Steuerzahler der Bank nicht mitgeteilt, dass er kirchensteuerpflichtig ist, ist er verpflichtet, in der Anlage KAP diese Kapitaleinnahmen nach zu erklären ( § 51 a Abs. 2 d EStG).Freistellungsauftrag ausgeschöpft?
Auch wer bei mehreren Banken Geld angelegt hat, muss seine Abrechnungen sorgfältig prüfen. Wurde im Freistellungsauftrag bei einer Bank ein höherer Betrag angegeben, als tatsächlich Zinsen angefallen sind, geht der Rest verloren. Nur über die Steuererklärung kann der nicht ausgenutzte Freistellungsbetrag für die Erträge bei der anderen Bank genutzt werden. Dazu müssen - wie in den früheren Jahren - weiterhin alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden.Wo Kapitalerträge zusätzlich zu erklären sind
In bestimmten Fällen sind Steuerzahler sogar verpflichtet, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Das betrifft z. B. Zinsen, die das Finanzamt selbst auf Steuererstattungen gezahlt hat sowie Zinsen aus privaten Darlehen. Aber auch Erträge aus Geldanlagen im Ausland oder aus sogenannten thesaurierenden ausländischen Fonds, die von Banken in Deutschland verwahrt werden, zählen dazu. Grund ist, dass für diese Kapitalerträge kein automatischer Steuerabzug erfolgt und deshalb weiterhin das Finanzamt die Steuer erhebt.Was ist zu tun?
Die o. g. Aufzählung ist keinesfalls vollständig. Daher sollten Sie rechtzeitig von ihren Banken Steuerbescheinigungen für 2009 anfordern, wenn ihnen diese nicht bereits zugeschickt wurden. Weiterhin sollten Sie auch unbedingt die Unterlagen zu den Kapitaleinkünften zur Erstellung der Steuererklärung einreichen, damit wir für Sie die Prüfung vornehmen können.↑zum Anfang
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Ab 29.05.2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzt (BiIMoG) in Kraft getreten. Mit dem BiIMoG ändern sich auch die Regeln für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz. Diese Änderungen sind erstmalig in dem Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2009 beginnt.
Die Auswirkungen des BiIMoG auf die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
Auf die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz hat das BiIMoG keine Auswirkungen. Für die Steuerbilanz benötigen Sie also weiterhin das bekannte versicherungsmathematische Gutachten mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % unter Berücksichtigung des Teilwertverfahrens gemäß § 6 a EStG.
In der Handelsbilanz ist der steuerbilanzielle Ansatz dagegen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Durch das BiIMoG ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
- Die Pensionsverpflichtungen sind bilanziell mit einem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ermittelten Erfüllungsbetrag zu erfassen. Bei der Bewertung sind zukünftige Gehalts- und Rentensteigerungen zu berücksichtigten.
- Ein bestimmtes Bewertungsverfahren ist nicht vorgeschrieben, grundsätzlich könnte somit das steuerlich übliche Teilwertverfahren angewandt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die international gebräuchliche Projectec-Unit-Methode (PUC-Methode) etablieren wird, da sie in aller Regel zu sachgerechteren Ergebnissen führt.
- Das bisher gültige Saldierungsverbot von Aktiva und Passiva wird im BiIMoG teilweise aufgehoben. So sind Vermögenswerte, die zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen dienen und dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind, wie z. B. verpfändete Rückdeckungsversicherungen, mit der Pensionsrückstellung zu saldieren.
- Der Rechnungszins als wesentliche Einflussgröße auf die Höhe der Pensionsrückstellungen ist bei der Bewertung nach BiIMoG variabel. Maßgeblich ist nicht ein stichtagsbezogener Zins, sondern ein Durchschnittszins der letzten 7 Jahre. Damit werden zufällige Schwankungen von Jahr zu Jahr abgemildert. Der jeweilige Rechnungszins wird monatlich von der Bundesbank bekannt gegeben, aktuell wäre ein Zinssatz von ca. 5,25 % anzusetzen.
- Die Veränderungen infolge der Einführung des BiIMoG werden häufig zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen führen. Deswegen hat der Gesetzgeber im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch eine Übergangsvorschrift vorgesehen, nach der die Erhöhung der Pensionsrückstellungen auf bis zu 15 Jahre verteilt werden kann.
Fahrtenbuch sowie private Kfz-Nutzung
Private Kfz-Nutzung
Grundsätzlich
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung stehen grundsätzlich zwei Verfahren zur Verfügung.
- 1 %-Regelung
- Fahrtenbuchmethode
Anforderungen des Finanzamt an ein Fahrtenbuch
Beim Fahrtenbuch handelt sich um einen Eigenbeleg des Unternehmers zum Nachweis, welche Fahrten betrieblich veranlasst waren. Da es keine gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Führung eines Fahrtenbuch gibt, haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung hierzu sehr strenge Regeln aufgestellt, die das Finanzamt im Einzelfall auch streng anwendet:
-
Das Fahrtenbuch muss in sich geschlossen sein.
Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch in einer gebundenen oder zumindest in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, so dass nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausgeschlossen oder zumindest als solche erkennbar sind. Eine lose Ansammlung einzelner Daten ohne äußeren Zusammenhang ist daher schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch.
Ein elektronisches Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden. Ein elektronisches Fahrtenbuch mittels Excel ist daher nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für ein Fahrtenbuch in Form einer Ansammlung loser Blätter.
Achtung: Hände weg von kostenlosen Vorlagen oder einem Freeware Fahrtenbuch!
-
Das Fahrtenbuch muss fortlaufend geführt werden.
Das Fahrtenbuch muss ohne Unterbrechungen für ein ganzes Jahr geführt werden. Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum sind nicht ausreichend. Die Fahrten müssen geordnet und in der zeitlichen Reihenfolge im Fahrtenbuch erfasst werden.
-
Die einzelnen Fahrten müssen zeitnah erfasst werden.
Das Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden. Ein Fahrtenbuch ist nicht mehr ordnungsgemäß, wenn es unregelmäßig anhand von losen Notizen geführt wird.
-
Genaue Dokumentation betrieblicher Fahrten.
Insbesondere betriebliche Fahrten müssen äußerst sorgfältig erfasst und dokumentiert werden. Folgende Eintragungen müssen dabei mindestens im Fahrtenbuch erfasst werden:
- Datum
- Reiseziel
- Reisezweck, d.h. besuchte Kunden oder Geschäftspartner bzw. betriebliche Veranlassung
- Gesamtkilometer bei Abschluss der Fahrt
- Reiseroute bei Umwegen
Wird eine betriebliche Fahrt durch eine privat veranlasste Nutzung unterbrochen, muss dies im Fahrtenbuch dokumentiert werden. Hierzu ist der Kilometerstand bei Abschluss der betrieblichen Fahrt zu erfassen. Die Fortsetzung der betrieblichen Fahrt nach privater Nutzung ist also als neue Fahrt im Fahrtenbuch zu erfassen. Alle Angaben im Fahrtenbuch müssen aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Es ist jedoch zulässig, Abkürzungen zu verwenden, wenn die entsprechenden Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder auf einer mit dem Fahrtenbuch fest verbundenen Anlage näher erläutert sind.
-
Vollständige Erfassung aller Fahrten
Sämtliche Fahrten mit dem Fahrzeug müssen vollständig und lückenlos im Fahrtenbuch dokumentiert werden. Hierzu muss jede einzelne Fahrt eingetragen werden, untergliedert nach betrieblicher bzw. privater Veranlassung.
Trennen Sie daher strikt zwischen betrieblich veranlassten Fahrten, Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und erfassen Sie diese jeweils gesondert im Fahrtenbuch.
Konsequenzen aus einem fehlerhaften Fahrtenbuch
Ist auch nur eine der oben genannten Anforderungen an das Fahrtenbuch nicht erfüllt, wird das Fahrtenbuch mangels ordnungsgemäßer Führung nicht anerkannt. Ersatzweise wird die 1 %-Regelung angewendet, d.h. Unternehmer müssen den hiernach ermittelten Wert der Privatnutzung als Betriebseinnahme versteuern. Dies kann bei einem Fahrzeug mit hohem Listenpreis sehr teuer werden.
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ELENA
Elektronischer Entgeltnachweis
Am 19. Januar 2010 stellten wir in unserer Kanzlei das ELENA-Verfahren vor.
Für alle, die den Termin vor Ort nicht wahrnehmen konnten, bieten wir
die Vortragsunterlagen zum Nachlesen an.
Bürgerentlastungsgesetz
Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 
Ab 2010 beteiligt sich das Finanzamt stärker an Ihren Beiträgen zur Kranken- und
Pflegepflichtversicherung - besonders Familien profitieren
Ab dem 01.01.2010 werden Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung und eine private Krankenversicherung (PKV) steuerlich viel stärker berücksichtigt. Diese Beiträge sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abzugsfähig.
Erstmals sind auch die Beiträge für Kinder, mitversicherte Ehepartner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Vorsorgeaufwendungen steuerlich vollständig absetzbar.
Welche Beitragsanteile sind abzugsfähig?
Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung (inklusive Beihilfetarife) sind mit dem Beitragsanteil steuerlich abzugsfähig, der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Gesetzlich Krankenversicherte können in der Regel ihre Beiträge voll absetzen. Über dieses gesetzliche Krankenversicherungsniveau hinausgehende Beitragsanteile werden als "Mehrleistungen" im Regelfall nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise Mehrleistungen für Heilpraktiker, Ein- / Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig.
Die gesetzliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Hiernach haben Ihre Krankenversicherungen die entsprechenden Beitragsanteile zu ermitteln. Die genauen Werte müssen Ihnen also von Ihrer Privatkrankenversicherung mitgeteilt werden.
Bis zu welchem Betrag sind Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig?
Anrechenbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Diese Beiträge werden auch über die für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstsätze hinaus ohne betragliche Begrenzung berücksichtigt. Die Höchstsätze werden ab 2010 um jeweils 400 EUR angehoben: bei Arbeitnehmern / Beamten auf 1.900 EUR, bei Selbstständigen auf 2.800 EUR (bei Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge). Liegen die Beiträge jährlich unter diesen Höchstsätzen, kann die Differenz noch durch weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich ausgeschöpft werden.
Weitere Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Risikoversicherung, eine Pflegezusatzversicherung sowie die Beitragsanteile für die Krankenversicherungsmehrleistungen.
Beitragsrückerstattung und Arbeitgeberzuschuss
Ferner mindern eventuelle Beitragsrückerstattungen den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitrag. Bei Arbeitnehmern muss außerdem berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeberanteil (maximal 50 % des Krankenversicherungsbeitrages) steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.
Pflegepflichtbeiträge sind voll abzugsfähig
Beiträge einer Pflegepflichtversicherung sind von allen privat Vollversicherten zu 100 % abzugsfähig. Wie in der Krankenversicherung ist auch hier bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil (maximal 50 % des Pflegepflichtbeitrages) steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Was müssen Sie tun, damit Ihre Beiträge steuerlich berücksichtigt werden?
Ab dem Jahr 2011 wird es ein voll automatisiertes Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Krankenversicherungs- und Pflegepflichtbeiträge geben. Damit aber bereits für 2010 Ihre Beiträge steuerlich berücksichtigt werden, müssen Sie eine sogenannte "Soll-Beitragsbescheinigung" von Ihrer Privatkrankenkasse anfordern bzw. wird / wurde Ihnen von Ihrer Krankenversicherung zugesandt.
Mit dieser Bescheinigung können begünstigte Krankenversicherungs- und Pflegepflichtbeiträge bereits zu Beginn des Jahres 2010 als Vorsorgeaufwendungen steuerlich in vollem Umfang geltend gemacht werden. Legen Sie bitte die Sollbeitragsbescheinigung Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Lohnbuchhaltung - oder falls die Löhne von uns erstellt werden - Ihrer Lohnsachbearbeiterin vor. Damit können die bescheinigten Beiträge bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Falls Sie selbstständig sind, legen Sie bitte die Bescheinigung uns vor. Hierdurch ist es möglich, Ihre Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend zu reduzieren.
Fazit:
Falls Sie bereits im Kalenderjahr 2010 von dem erhöhten Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge profitieren wollen, müssen Sie zum einen die Bescheinigung von Ihrer Krankenkasse anfordern und zum anderen die Bescheinigung dann Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin weiterleiten.
Bei gesetzlich Krankenversicherten erfolgt die Berücksichtigung bereits ab 2010 automatisch mit der monatlichen Lohnabrechnung.
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Private Ausgaben steuerlich absetzen
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
für private Haushalte 
Ab dem Jahr 2009 ist die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der eigenen Wohnung/des eigenen Hauses deutlich verbessert worden.
Pro Rechnung kann aber jeweils nur ein Steuervorteil (haushaltsnahe Dienstleistung oder handwerkliche Tätigkeit) in Abzug gebracht werden.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Haushaltsnahe Dienstleistungen / sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen, die von einem selbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt werden, und bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € jährlich.
Zu den begünstigten Leistungen gehören neben den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen unter anderem: Fensterreinigung durch einen selbstständigen Fensterputzer, Reinigung der Wohnung durch einen Angestellten einer Dienstleistungsagentur, Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume durch Reinigungsunternehmen, Gartenpflegearbeiten (wie zum Beispiel Rasenmähen oder Heckenschneiden) durch einen Selbstständigen sowie Dienstleistungen von Selbstständigen anlässlich von privaten Umzügen.
Beispiel 1 - Reinigung Ihrer Fenster
Sie lassen von einem Reinigungsunternehmer regelmäßig Ihre Fenster auf Vordermann bringen.
Er rechnet z. B. monatlich 150,00 €, also jährlich netto 1.800,00 € ab.
| Lohnkosten | 1.800,00 € | |
| + 19 % MwSt | 342,00 € | |
| Gesamt brutto | 2.142,00 € | 20 % Steuerbonus: 428,40 € |
Wenn die Arbeitsleistung (Lohnkosten) einschließlich Mehrwertsteuer 20.000,00 € beträgt, können Sie hier den maximalen Bonus von 4.000,00 € nutzen.
Handwerkerleistungen
Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer seit diesem Jahr zusätzlich um weitere 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens 1.200,00 € jährlich.
Begünstigt sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung.
Hierzu gehören u. a.: Malerarbeiten wie Streichen/Lackieren von Innen- und Außenwänden, Türen, Fenster, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren; Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen); Reparatur, Austausch oder Wartung von Heizungsanlagen oder Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen vor Ort (z. B. Fernseher, Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, PC); Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.
Ebenfalls begünstigt sind sogenannte Kontrollaufwendungen zum Beispiel die Schornsteinfegergebühr, die Wartungsgebühr der Heizung oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen sowie handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen).
Wichtig: Alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden nicht gefördert, weil es sich dann nicht um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Wohn-/Nutzfläche anfallen.
Beispiel 2 - Reparaturen rund um Ihre Wohnung
Ihr Sanitär- und Heizungs-Fachbetrieb repariert Ihre Heizung und berechnet Ihnen brutto 4.500,00 € (Lohnkosten betragen 3.000,00 €).
| anrechenbare Lohnkosten | 3.000,00 € | |
| + 19 % MwSt | 570,00 € | |
| Gesamt brutto | 3.570,00 € | 20 % Steuerbonus: 714,00 € |
Maximal können Sie für 6.000,00 € Lohnkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer einen Steuerbonus von 20 %, somit 1.200,00 € geltend machen.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Begünstigt sind jeweils die Aufwendungen für die Arbeitsleistung (also der Arbeitslohn) einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten und die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.
Wichtig: Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe, Pflastersteine oder Pflegebett) bleiben außer Ansatz.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Sie müssen für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. In folgenden Fällen genügt der Kontoauszug, der die Abbuchung des Rechnungsbetrages ausweist: Überweisung, Online-Banking, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigung, Übergabe Verrechnungsscheck oder Dauerauftrag. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Fazit:
Sie haben also die Möglichkeit,
sowohl 4.000,00 € (max. Aufwendungen 20.000 €) für haushaltsnahe Dienstleistungen, als auch 1.200,00 € (max. Aufwendungen 6.000 €) für Handwerkerleistungen.
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Wichtige Informationen zur Patienten-, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich "entscheidungsunfähig" bin?
Mittlerweile macht der wissenschaftliche und technische Fortschritt es möglich schwerstkranken Menschen helfen zu können, für die es noch vor geraumer Zeit keine Rettung gegeben hätte.
Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chance bietet, haben andere Angst vor Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin.
Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden.
Wie stellt man aber den Willen eines Menschen fest, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern?
Wer in einer solchen Situation nicht möchte, dass ein anderer über das ob und wie der ärztlichen Behandlung entscheidet, kann dies in einer
Am 01.09.2009 ist eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Nunmehr sind Voraussetzungen und Bindungswirkung eindeutig im Gesetz festgelegt.
Alle Volljährigen können in einer Patientenverfügung - in schriftlicher Form - nun im Voraus festlegen, wie sie später behandelt werden möchten. Es gibt per Gesetz keine Reichweitenbegrenzungen, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.
Eine Betreuungsverfügung dient dem gegenüber dem Zweck eine Person des geeigneten Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte (Geschäftsunfähigkeit), vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
An ihrer Stelle kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des geeigneten Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss.
Es ist niemand gezwungen, eine solche Verfügung zu verfassen. Sie können auch jederzeit formlos widerrufen werden, aber sie sind sinnvoll, um die Einschaltung des Gerichtes in kritischen Fragen zu vermeiden und klare Anweisungen an Bevollmächtigte bzw. Betreuer zu geben.
Damit Sie sicher sein können, dass im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne weiter fortgeführt werden,
und Vorsorgevollmacht an.
Wir entwerfen diese für Sie in Ihrem Sinne!
↑zum Anfang
Wichtige Informationen zur betrieblichen
Altersvorsorge
Immer wieder stellen wir fest, dass das Thema betriebliche Altersvorsorge wenig Bewusstsein in den klein- und mittelständischen Unternehmen genießt.
Sie als Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge aufzuklären, da der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Betriebsrente hat.
Qualifizierte Beratung durch den Versicherungsfachmann und Aufklärung seitens des Arbeitgebers ist deshalb ein MUSS.
Die Durchführungswege sind dabei reine Chefsache. Der Arbeitnehmer bestimmt dann, ob er daran teilhaben möchte oder nicht.
Als mögliche Instrumente stehen die Durchführungswege der Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse, die direkte Betriebsrentenzusage und die klassische Barlohnumwandlung zur Verfügung. Im Anklang dazu stehen auch die Zeitwertkonten und Arbeitszeitkontenmodelle.
Damit Sie nicht in der Haftungsfalle landen, stehen Ihnen unabhängige neutrale Versicherungsmakler für Beratungen zur Verfügung.
Klären Sie Ihre Firmenmannschaft auf und überlassen Sie die Dokumentation und Beratungsgespräche dem Versicherungsmakler.
Sie als Firmeninhaber müssen lediglich die Zeit der Beratungsgespräche zur Verfügung stellen.
Fragen Sie Ihren Versicherungsberater oder rufen Sie uns an, auch wir arbeiten mit verschiedenen Anbietern zusammen, und können Ihnen Kontakte vermitteln!
↑zum AnfangMerkblatt zu Erläuterungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen 
Eine Ausfuhrlieferung sowie eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vom liefernden Unternehmen nachgewiesen sind. Daher hat der liefernde Unternehmer sowohl Buch- als auch Belegnachweise zu führen. Diese beiden Nachweise sind materiell rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung. Werden diese nicht geführt, wird das Finanzamt die Steuerbefreiung untersagen. Das hat zur Folge, dass steuerfreie Umsätze steuerpflichtig werden und damit eine erhebliche Steuerbelastung zum Tragen kommt.
I. Ausfuhrlieferungen:
Eine Ausfuhrlieferung gem. § 6 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 a (Steuerbefreiung) UStG liegt vor, wenn bei einer Lieferung
- der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (alle Nicht-EU-Mitgliedstaaten) ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 ( Zollfreigebiete, Freihäfen), befördert oder versendet hat oder
- der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
-
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
- ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder
- ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittland gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Er darf nur für unternehmerische Zwecke erworben worden sein. Für Lieferungen, die nicht für unternehmerische Zwecke erworben werden, gelten die Bestimmungen nach § 6 Abs. 3a UStG.
Ausländischer Abnehmer im Umsatzsteuergesetz ist:
- ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
- eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen beleg- und buchmäßig nachzuweisen gem. § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8-17 UStDV und Absch. 131 bis 140 UStR.
| Belegnachweis/Ausfuhrnachweis | Buchnachweis |
Wo aufbewahren? Am besten hinter den AusgangsrechnungenAusfuhrnachweis allgemein: (gem. Abschn. 131 Abs. 2 UStR)
|
|
Ausfuhrnachweis in BeförderungsfällenAus Beleg soll ersichtlich sein:
Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen:
Unbedingt: Bescheinigung des beauftragten Spediteurs sowie Versandbestätigung des Lieferers geben lassen! |
Bei Be- und Verarbeitungen:den Umfang der Be- und Verabeitung, der Name und die Anschrift des mit der Be- oder Verarbeitung Beauftragten, die Bezeichnung des betreffenden Auftrages sowie die Mendge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstandes |
II. Innergemeinschaftliche Lieferungen:
Eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6 a UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 b (Steuerbefreiung) UStG liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (EU-Mitgliedstaaten) befördert oder versendet,
- der Abnehmer ist
- ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen beleg- und buchmäßig nachzuweisen gem. § 6 a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 17a bis c UStDV .
Aus dem Buchnachweis – also den entsprechenden Aufzeichnungen und den zu führenden Belege – müssen die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG ersichtlich sein:
- die tatsächliche Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat
- die Unternehmereigenschaft des Abnehmers
- die Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat
Diese Abfrage kann über das Internet über www.bzst.bund.de (Online Dienste) erfolgen.
Die schriftliche Antwort des Bundesamt für Finanzen kommt in der Regel innerhalb einer Woche.
Belegnachweis (§ 17 a UStDV) |
Buchnachweis (§ 17 c UStDV) |
In Beförderungs- und Versendungsfällenduch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer |
Mindestaufzeichnungen |
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Ist der Buchnachweis nicht fortlaufend und zeitgerecht erstellt worden und erfüllt er die Anforderungen eines verzahnten Nachweises nicht, so ist die Steuerfreiheit trotz des (später) vorgelegten Ausfuhrbelegs zu versagen.
Um dies zu vermeiden, sollte der Unternehmer hierbei entsprechende Sorgfalt walten!!!
Merkblatt zu Erläuterungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen im persönlichen
Reisegepäck
Eine Ausfuhrlieferung ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vom liefernden Unternehmen nachgewiesen sind. Daher hat der liefernde Unternehmer sowohl Buch- als auch Belegnachweise zu führen. Diese beiden Nachweise sind materiell rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung. Werden diese nicht geführt, wird das Finanzamt die Steuerbefreiung untersagen. Das hat zur Folge, dass steuerfreie Umsätze steuerpflichtig werden und damit eine erhebliche Steuerbelastung zum Tragen kommt.
I. Ausfuhrlieferungen (Lieferungen in das Drittland, d.h. in Nicht-EU-Mitgliedstaaten):
Eine Ausfuhrlieferung gem. § 6 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 a (Steuerbefreiung) UStG liegt vor, wenn bei einer Lieferung
- der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (alle Nicht-EU-Mitgliedstaaten) ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 ( Zollfreigebiete, Freihäfen), befördert oder versendet hat oder
- der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
- ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder
- ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittland gelangt.
Für den Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr, gelten zusätzlich noch folgende Bestimmungen gem. § 6 Abs. 3 a UStG:
Wird in den o.g. Fällen der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
- der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet (alle Nicht-EU-Mitgliedstaaten) hat und der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird.
Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen beleg- und buchmäßig nachzuweisen gem. § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8-17 UStDV und Absch. 131 bis 140 UStR.
Belegnachweis / Ausfuhrnachweis
Ausfuhrnachweis allgemein: (gem. Abschn. 131 Abs. 2 UStR)
- muss enthalten, dass er oder sein Abnehmer den Gegenstand seiner Lieferung in das Drittlands-gebiet befördert oder versendet hat.
- die Belege müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein
- laufend und unmittelbar erstellt werden
- Aufbewahrungsfrist grundsätzlich 10 Jahre
- Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (grds. von Grenzzollstelle des anderen EU-Mitgliedstaates)
Buchnachweis
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes
- Name und Anschrift des ausländischen Abnehmers (Kopie des Personalausweises oder Reisepasses)
- Tag der Lieferung
- das vereinbarte Entgelt
- Ausfuhr
Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbetätigung in Sonderfällen:
Kann der Nachweis der Ausfuhr vom Unternehmer nicht durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle geführt werden, weil dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Unternehmer den Ausfuhr-nachweis auch durch andere Belege führen wie z. B. in den Fällen der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr.
Als ausreichende Belege werden anerkannt ( Abschn. 132 Abs. 6 UStR/)
- Bescheinigungen des Auswärtigen Amts einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
- Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon.
II. Innergemeinschaftliche Lieferungen (Lieferung in EU-Mitgliedstaaten)
Wird eine Lieferung im persönlichen Reisegepäck von einer Privatperson in einen anderen EU-Mitgliedstaat überführt, so ist die Lieferung im Ursprungsland steuerbar und steuerpflichtig, da sie wie eine Inlandslieferung behandelt wird. Es entfällt die Steuerfreiheit für diese Lieferungen.
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